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Satzung

des Islandpferde- und Freizeitreiter Rosenheim

(IFR Rosenheim)

Stand 20.06.2018 - Prüfung beim Notar noch ausstehend


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: Islandpferde- und Freizeit- Reiter-Verein (IFR) Rosenheim.

Sein Sitz ist Rosenheim.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rosenheim eingetragen.

Der Verein ist über den IPZV Landesverband Bayern e.V. Mitglied des IPZV e.V. (Dachverband) und erkennt dessen Satzung und Ordnung an.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins; Gemeinnützigkeit

1. Der Verein bezweckt:

1.1 Das Reiten auf Freizeitpferden und insbesondere Islandpferden im Sinne eines Ausgleichssports und zur Vertiefung der Tier- und Naturliebe, insbesondere Pflege des Jugendsports.

1.2 Die Ausbildung von Reiter und Pferd, auch in den für das Islandpferd typischen Gangarten Tölt und Pass.

1.3 Aufklärung über Haltung und Zucht von Islandpferden, insbesondere die Durchsetzung des Zieles der Reinzucht.

1.4 Das Ausrichten von Leistungswettbewerben gemäß Islandpferde-Prüfungs-Ordnung (IPO).

1.5 Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes.

1.6 Die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeitbreitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden.

2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

3. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorsitzenden des Vereins zu richten. Bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter; Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche, Personen unter 14 Jahren als Kinder. Der Vorsitzende entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung des geschäftsführenden Beirates gefordert werden. Natürliche Personen als auch juristische Personen sowie Personenvereinigungen erkennen mit Ihrem Eintritt die Satzung und die darin verankerten Zwecke an.

2. Der Verein hat aktive, passive und fördernde Mitglieder. Die Mitgliedsbeiträge und Unterscheidungsmerkmale der aktiven, passiven und fördernden Mitglieder legt die Vereinsordnung fest.

3. Der geschäftsführende Beirat kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Islandpferdesport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 1. Oktober des Jahres eingeschrieben schriftlich kündigt.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

3.1 in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt.

3.2 gegen die Belange des Tierschutzes verstößt,

3.3 seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb eines Jahres nicht nachgekommen ist.

3.4 Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Beirat, nachdem dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Anhörung gegeben wurde. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen 4 Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die dann die Mitgliederversammlung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Die Aufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

4. Die Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, hat das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Bereits bezahlte Beiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen des ausscheidenden Mitglieds an den Verein sind durch den Verein nicht zurück zu vergüten. Ansprüche des Vereins gegen das ausscheidende Mitglied bleiben unberührt.

§ 5 Geschäftsführung und Beträge

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Beiträge sind im voraus zu zahlen. Die Zahlungsweise wird durch den geschäftsführenden Beirat bestimmt.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der geschäftsführende Beirat

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Der geschäftsführende Beirat kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche oder elektronische (per E-Mail) Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen vier Wochen liegen.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

4. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit.

5. Wahlen werden mittels Stimmzettel durchgeführt. Gewählt ist, wer die Mehrheit (50 %) der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit dem höchsten Stimmergebnis eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

6. Allgemein Wahl- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 14. Lebensjahr vollendet haben. Für das Amt des Jugendwarts und des Stellvertretenden Jugendwarts sind alle Mitglieder Wahl- und Stimmberechtigt die  das 10. Lebensjahr vollendet haben.

Wählbar sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Zur Übernahme des Amts bedarf es der Zustimmung des Erziehungsberechtigten. Für das Amt des stellvertretenden Jugendwarts sind alle Mitglieder wählbar, die am Tag der Versammlung das 14. Lebensjahr vollendet haben.

7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die Beschlüsse und Anträge im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

1. die Wahl des geschäftsführenden Beirates

2. die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen und für  2 Jahre gewählt werden

3. die Entlastung des Vorstandes

4. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlage

5. die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

6. die Anträge wie vorgesehen.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

§ 9 Geschäftsführender Beirat

1. Der Verein wird von dem geschäftsführenden Beirat geleitet

2. Dem geschäftsführenden Beirat gehören an:

2.1 der/die erste Vorsitzende

2.2 der/die stellvertretende Vorsitzende

2.3 der/die Schriftführer/in

2.4 der/die Schatzmeister/in

2.5 der/die Sportwart/in

2.6 der/die Jugendwart/in

2.7 der/ die stellvertretende Jugendwart/in

2.8 der/die Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit

2.9 der/die Freizeitwart/in

3. Vorstand in Sinne des §26 Abs.2 BGB sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt folgende Regelung: Der stellvertretende Vorsitzende ist nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden befugt, diesen zu vertreten.

4. Der geschäftsführende Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Beirates während seiner Amtszeit aus, so wird vom geschäftsführenden Beirat ein Vertreter bestimmt, der bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt ist. Scheiden der erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während der Amtszeit aus, so übernehmen der stellvertretende Vorsitzende bzw. der erste Vorsitzende bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, die die Ergänzungswahl durchführt, das Amt.

5. Der geschäftsführende Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit 2/3 Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Über die Sitzung des geschäftsführenden Beirates ist eine Niederschrift aufzunehmen die die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Beirates zu unterzeichnen.

7. Bei Verhinderung des Schatzmeisters wird dieser durch den ersten Vorstand vertreten. Bei Verhinderung des Schriftführers wird dieser durch den zweiten Vorstand vertreten.

Der vertretungsbefugte Vorstand im Sinne § 26 BGB bleibt hiervon unberührt.

§ 10 Aufgaben des geschäftsführenden Beirates

Der geschäftsführende Beirat entscheidet über

1. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse

2. die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist.

§ 11 Vergütung für die Vereinstätigkeit

1. Der geschäftsführende Beirat ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

2. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für den geschäftsführenden Beirat beschließen.

§ 12 Vereinsordnung

Die Vereinsordnung regelt vereinsinterne Angelegenheiten und Abläufe, die in der Vereinssatzung nicht festgelegt sind, jedoch für einen ordentlichen Vereinsbetrieb ergänzend notwendig sind.

§ 13 Bayerischer Landes-Sportverband e.V.

Der Verein erkennt die Satzung des BLSV an.

§ 14 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, die für den Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ein zu stehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 15  Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem “Stadtverband für Leibesübungen Rosenheim e.V. (SfL Rosenheim e.V.), Landesverband Bayern e.V.” zu, der es ausschließlich im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 16

Soweit in vorstehenden §§ nicht abweichende Regelungen getroffen sind, gelten im Übrigen die Bestimmungen des BGB.

§ 17 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) und des Islandpferde-Reiter- und Züchterverband Deutschland e.V. (IPZV) ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern vom Vorstand digital gespeichert:
  1. Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  2. Als Mitglied des BLSV und des IPZV e. V. ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder zu melden:

Die Meldungen dienen zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV und IPZV.

  1. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsmäßigen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  3. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
  5. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
gez. Wolfgang Kupferschmied, 1. Vorsitzende
 
gez. Birgitta Rowell, 2. Vorsitzende
 
gez. Nathalie Schuster, Schriftführerin
 
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geändert am 19.05.2008
geändert am 19.02.2011
geändert am 08.02.2014
geändert am 14.03.2015
geändert am 20.06.2018